Leseprobe

Reihe
Wissenschaftliche Paperbacks
Band 1

Walter Eucken
Wirtschaftsmacht und
Wirtschaftsordnung



Titel
Besprechungen

 

Auszug Seite 85 ff.

Monopolauflösung und Monopolkontrolle

Für ein Gesetz zur Monopolauflösung und Monopolkontrolle sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
1. Es ist nur sinnvoll, wenn die gesamte Wirtschaftspolitik auf die Herstellung der Wettbewerbsordnung ausgerichtet ist * und wenn das Eindringen internationaler Konzerne vom Osten und vom Westen zum Stehen kommt und rückgängig gemacht wird.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind nachfolgende Vorschläge zu dem Gesetz zu machen:
2. Vermeidbare wirtschaftliche Machtgebilde sind zu verhindern, zu zerstören oder zu schwächen.

Es sind also nicht die sogenannten Mißbräuche wirtschaftlicher Macht zu bekämpfen, sondern wirtschaftliche Macht selbst. Gerechtfertigt ist wirtschaftliche Macht nur dort, wo sie zur Aufrechterhaltung einer sinnvollen Wettbewerbsordnung notwendig ist (z. B. Zentralnotenbank).

3. Unvermeidbare wirtschaftliche Machtkörper — unvermeidbar z. B. aus technischen Gründen — sind straffer Staatsaufsicht zu unterwerfen. Die Staatsaufsicht hat die Aufgabe, alle wirtschaftlichen Machtkörper zu einem Verhalten zu veranlassen, das im Falle vollständiger Konkurrenz zu erwarten wäre. Auch staatliche Machtkörper (z. B. Reichsbahn oder Reichspost oder die vermeidbaren und schädlichen neugebildeten sozialisierten Großkonzerne der Schwerindustrie in der englischen Zone) sind der Monopolaufsicht zu unterwerfen.

4. Wirtschaftliche Machtgebilde sind sowohl Kartelle, Syndikate, Verbände oder gemeinsame Verabredungen oder sämtliche Arten von Absprachen oder gemeinsamen Verabredungen zur Ausschaltung der Konkurrenz als auch Konzerne, Trusts und ähnliche Verpflichtungen, die eine Beschränkung oder Ausschaltung der Konkurrenz bezwecken. Auch solche Einzelunternehmen, die in der Lage sind, Märkte in einer Weise zu beeinflussen, wie es im Falle des vollständigen Wettbewerbs nicht möglich wäre, sind wirtschaftliche Machtgebilde.

5. Kartelle, Syndikate usw. sind zu verbieten und als rechtsunwirksam zu erklären. Konzerne, Trusts und monopolistische Einzelunternehmen sind zu entflechten oder aufzulösen, soweit nicht technische oder volkswirtschaftliche Sachverhalte eine solche Entflechtung oder Auflösung unmöglich machen.

6. Das Monopolamt, das die Monopolkontrolle durchführt, ist als eine unabhängige Stelle, die nur diesem Gesetz unterworfen ist, zu errichten.

7. Da die meisten Konzerne und Kartelle sich über ganz Deutschland erstrecken und sich der Schwerpunkt der Konzern- und Kartellbildung in der englischen und russischen Zone befindet, ist es notwendig, daß das Gesetz einheitlich für ganz Deutschland erlassen wird. Ebenso kann das Aufsichtsamt nur als einheitliches Amt für sämtliche Zonen wirkungsvoll arbeiten. Dieses Aufsichtsamt wäre also eine deutsche Zentralstelle.